Verkehrswertgutachten
Der Gutachterausschuss erstellt auf Anfrage ein individuelles Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) Ihrer Immobilie oder den Wert von Rechten an Grundstücken. Gerne informiert Sie die Geschäftsstelle über Vorgehensweise und Kosten. Grundlage für die Arbeit des Gutachterausschusses ist die Kaufpreissammlung, in der sämtliche notariellen Kaufverträge über Immobilien in Steißlingen anonymisiert erfasst werden. Aus dieser Datensammlung werden die sogenannten Bodenrichtwerte abgeleitet - also die durchschnittlichen Quadratmeterpreise für Grund und Boden in einem bestimmten Gebiet.
Informationen zum Grundstücksmarkt und Bodenrichtwerten
Die Geschäftsstelle informiert Sie außerdem über Bodenwerte auf der Steißlingen Gemarkung.
Für Fragen und Antworten steht Ihnen der Geschäftsstellenleiter des Gutachterausschusses, Herr Oliver Gortat unter Tel. 07738 9293 – 17 oder E-Mail ogortat@steisslingen.de zur Verfügung.
Aufgaben des Gutachterausschusses
Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB § 193) und der Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg:
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten
und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung
für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte
am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert
des Grundstücks vonBedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden es beantragen. Unberührt bleiben
Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung
für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für
andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus
und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche
Daten.
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes
bestimmt oder vereinbart ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
Weiterführende Informationen: