Reklamationen am Räum- und Streudienst von Fußwegen und Anliegerwegen nehmen wir zum Anlass, Sie nochmals über den Räum- und Streudienst der Gemeinde zu informieren und Ihnen auch die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege zu erläutern.
- Räumung durch die Gemeinde
Die Schneeräumung erfolgt nach einem nach Prioritäten festgelegten Plan. Jedes Fahrzeug hat eine genau vorgeschriebene Fahrstrecke, die sich an der Wichtigkeit der Straßen orientiert. Hierbei haben Straßen für den Busverkehr, Straßenkreuzungen und die Hauptverbindungsstraßen im Ort Vorrang vor den Straßen in Wohngebieten. Besondere Priorität genießen auch Straßen, die Steigungen oder gefährliche Kreuzungen aufweisen. Reine untergeordnete Anliegerstraßen werden nur nach heftigen Schneefällen geräumt.
- Zur Verpflichtung der Anlieger
Nach unserer Satzung sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege entlang des Grundstückes in einer Breite von 1,50 m zu räumen bzw. bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehweg die seitlichen Flächen am Rande einer Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Wenn ein Grundstuck auf 2 oder gar 3 Seiten von öffentlichen Wegen oder Straßen umgeben ist, gilt die Räum- und Streupflicht entsprechend für alle Wege /Straßen.
Die Gehwege müssen montags - freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Bei Eckgrundstücken gilt die Räum- und Streupflicht an beiden Straßen. Öffentliche Treppenanlagen und Verbindungswege sind Gehwege und von den Angrenzern zu räumen bzw. zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Bitte häufen Sie den geräumten Schnee und das aufgetaute Eis an den Rand des Gehweges bzw., wenn kein Gehweg vorhanden ist, an den Fahrbahnrand. Werfen Sie den Schnee auf keinen Fall in die Fahrbahn, denn sobald das Räumfahrzeug durchgefahren ist, würde dieser wieder vor Ihrer Haustüre liegen. Beachten Sie auch, dass es sich bei unseren Räumfahrzeugen oft nicht vermeiden lässt, dass die eben von Ihnen geräumte Grundstücksausfahrt beim Räumen der Straße wieder teilweise zugeschoben wird.
Bei Tauwetter ist dafür zu sorgen, dass die Straßenrinnen und –einläufe frei sind, damit das Schmelzwasser abfließen kann.
Zudem haben Sie dafür zu sorgen, dass das Lichtraumprofil entlang von öffentlichen Straßen und Wegen eingehalten wird. D. h. Äste dürfen auch mit Schneelast nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Der Verkehrsraum ist bei Straßen 4,50 m und bei Geh- und Radwegen 2,50 m.
Nachricht vom: 04.02.2010