Sie müssen Radio, Fernseher und andere Rundfunkgeräte anmelden und dafür Gebühren zahlen. Das gleiche gilt für Geräte wie Computer oder Mobiltelefone, mit denen Sie beispielsweise über das Internet Rundfunkprogramme empfangen können, wenn Sie über keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte verfügen. Privathaushalte können sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung wird meistens befristet erteilt.
Achtung: Auch wenn Sie einen Anspruch auf Befreiung haben, müssen Sie die Rundfunkgeräte anmelden.
Folgenden Personengruppen können sich befreien lassen:
Sie müssen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Stelle beantragen. Senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Für den Fall, dass die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, können Sie die Befreiung vorsorglich beantragen.
Hinweis: Das Antragsformular liegt bei Ihrer Gemeinde-/ Stadtverwaltung aus und steht Ihnen im Onlineangebot der GEZ zum Download zur Verfügung.
Die GEZ teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen. Die für die Gebührenbefreiung ausgestellte Bestätigung des Leistungsträgers können Sie nur im Original vorlegen. Die Bundesagentur für Arbeit übersendet mit jedem Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbescheid automatisch eine Bestätigung zur Vorlage bei der GEZ.
sobald wie möglich
Hinweis: Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.
keine
Sie sind bereits befristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und möchten sich nach Ablauf dieser Frist erneut von der Rundfunkgebühr befreien lassen? Dann müssen Sie spätestens im letzten Monat der Befreiung die Folgebefreiung beantragen. Andernfalls lebt die Gebührenpflicht automatisch wieder auf.
Weitere Informationen zur Rundfunkgebührenpflicht finden Sie in unserer Verfahrensbeschreibung "Rundfunkgebühr" und auf den Seiten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
Als Kunde oder Kundin der Telekom können Sie von diesem Unternehmen mit dem Nachweis der Rundfunkgebührenbefreiung eine Ermäßigung der Telefongebühren erhalten.
§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) (Gebührenbefreiung natürlicher Personen)