Montag, 24. Januar 2022, 19:00 Uhr

Gemeinderatssitzung

Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung

Der Gemeinderat hat in der letzten nichtöffentlichen Sitzung über Grundstücksangelegenheiten, Personalangelegenheiten und die Netzerweiterung der Gemeindewerke beschlossen.

  • Beschlussfassung über eine freiwillige kommunale Wärmeplanung im Sinne des Klimaschutzgesetzes BW

Das Land Baden-Württemberg bietet Gemeinden unter 20.000 und größer 5.000 Einwohnern ein Förderprogramm für eine freiwillige kommunale Wärmeplanung an. Um einen Förderantrag stellen zu können, muss eine Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner vorweisen können (Stand lt. Stat. Landesamt BW Steißlingen zum 30.09.2021: 4.969 Einwohner/innen). Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss die Gemeinde Steißlingen somit einen sogenannten „Konvoi“ bilden. Dieser muss aus mindestens zwei weiteren Gemeinden bestehen. Die Gemeinde Steißlingen kann sich dem Bündnis der Stadt Stockach zusammen mit den Gemeinden Orsingen-Nenzingen, Eigeltingen, Mühlingen, Bodman-Ludwigshafen und Hohenfels anschließen.

Gefördert werden maximal 80 Prozent der Kosten für ein externes Ingenieurbüro, welches die Untersuchungen hinsichtlich den Wärmeverbräuchen durchführt. Die Verwaltung geht nach Abzug der förderfähigen Kosten von einem Restbetrag von ca. 5.000 Euro aus.

Der Geschäftsführer der Energieagentur Landkreis Konstanz – Herr Gerd Burkert – erläutert das Förderprogramm sowie die Bedeutung der Wärmeplanung. Aktuell handelt es sich noch um einen freiwilligen Selbstverpflichtungspakt. Der Bestandteil einer „Klimaneutralen Verwaltung“ wird zukünftig sehr sicher zur Pflichtaufgabe werden. Deshalb sollte die Gemeinde jetzt von Förderung profitieren, da diese auslaufen wird. Neben den Kosten für das Ingenieurbüro, das die Wärmeplanung macht, werden auch Personalkosten, Bürgerbeteiligung und Veranstaltungen gefördert.

Das Mitglied des Gremiums fragt außerdem, ob nur die Erhebung oder auch die Planung und Umsetzung später förderfähig ist. Herr Burkert antwortet, dass sowohl die Erhebung als auch Planung durch ein Ingenieurbüro förderfähig ist. Für die konkrete Umsetzung später gibt es dann wieder separate Förderungen.

Das Mitglied des Gremiums stellt sich zudem die Frage, wie man mit künftigen Neubaugebieten verfährt und ob diese mitgeplant werden können. Herr Burkert erklärt, dass diese durchaus integriert werden können und das Planungsbüro dann so plant, als gäbe es das Neubaugebiet schon. Diese Gebiete werden aber höchstwahrscheinlich nicht ausschlaggebend sein, da Neubaugebiete schon recht gut bezüglich dem Energieverbrauch geplant sind. Trotzdem macht es Sinn, es zu integrieren.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums möchte wissen, ob die Planung schon eine Pflicht zur späteren Umsetzung bedeutet. Herr Burkert verneint dies. Die Planung ist erst einmal nur eine Bestandsaufnahme und bietet eine Entscheidungsgrundlage (Potenzialanalyse) für spätere Entscheidungen. Vor allem die Daten, die von den Energieversorgern zur Verfügung gestellt werden müssen, sind einmalig genau und sollten für die Wärmeplanung genutzt werden.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums fragt, wie die spätere Umsetzung aussieht, wenn aus den gesammelten Daten hervorgeht, dass irgendwo ein Wärmetausch möglich wäre. Herr Burkert antwortet, dass es sich hier oft um größere und alte Gebäude handelt. Dazu zählen z. B. Mehrfamilienhäuser, Schulen oder Pflegeheime. Und Gewerbebetriebe haben natürlich großes Potenzial diesbezüglich. Dann muss die Gemeinde versuchen, dieses für das Wärmeprojekt zu gewinnen und z. B. für eine Wärmekopplung zusammenzuführen.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums hat eine Rückfrage zur Förderung einer zusätzlichen Personalstelle. Hierbei handelt es sich um eine ähnliche Fördermöglichkeit, welche von Herrn Burkert einleitend angesprochen wurde. Ziel ist es hierbei durch eine Neueinstellung (ggf. auch gesplittet auf mehrere Kommunen) die Verwaltung selbst klimaneutraler zu gestalten. Die Gemeinde hat diesen Antrag bereits gestellt. Die kommunale Wärmeplanung wird mithilfe externer Ingenieurbüros begleitet, eine neue Personalstelle wird hierfür nicht geschaffen.

Beschluss:

  1. Der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Steißlingen und Teilnahme am Konvoi der Stadt Stockach wird zugestimmt.
  2. Der Gemeinderat bevollmächtigt die Verwaltung, einer einheitlichen Vergabe der Dienstleistung gemäß dem Angebot an den „Konvoi Stockach“ zuzustimmen.
  • Bebauungsplan Seestraße

Bereits im Jahr 2016 kam es zuletzt auf den hinterliegenden Flächen nördlich der Seestraße zu konkreten Bauanfragen. Die Flächen gehören zum Außenbereich (§ 35 BauGB), in welchem eine Bebauung grundsätzlich unzulässig ist. Ein Planungserfordernis für den Geltungsbereich war somit gegeben. Der erste Aufstellungsbeschluss erfolgte bereits am 16.12.2019. Die Billigung des Planungsentwurfs mit Planstand vom 09.07.2020 erfolgte am 23.07.2020. Anders als geplant konnten die Feststellung des Bebauungsplans sowie der Abschluss des Verfahrens nicht in direktem Anschluss hieran erfolgen. Als Gründe wurden im Zuge der Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Bedenken geäußert. Zudem wurde durch eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im Jahr 2020 noch während des laufenden Bebauungsplanverfahrens der Schutzstatus der im Plangebiet vorhandenen Streuobstbäume erhöht. Die bisherigen artenschutzrechtlichen Prüfungen waren hierfür nicht ausreichend und mussten ergänzt werden.

Die offenen Themen konnten inzwischen aus Sicht der Verwaltung geklärt werden. Der Planungsentwurf musste hierfür nicht unerheblich geändert bzw. ergänzt werden, sodass ein erneuter Aufstellungsbeschluss und eine erneute Offenlage des nun geänderten Planungsentwurfs notwendig wird.

  • Erneuter Aufstellungsbeschluss

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete und der Umgebung angepasste städtebauliche Weiterentwicklung der Gemeinde zu schaffen, wird ein Bebauungsplan „Seestraße“ aufgestellt. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Siedlungsbereich der Gemeinde im Gewann Seebachöschle. Der Geltungsbereich mit einer Gesamtfläche von ca. 0,2 ha umfasst die Flurstücke 184, 186 und 189 (teilweise). Das Planungsgebiet wird als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Aufgrund der Lage und der geringen zur Bebauung zulässigen Fläche von unter 10.000 m² des zu planenden Gebiets, kann die Neuaufstellung durch einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erfolgen. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Erhebung der Umweltbelange sind hierbei durchzuführen. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt im Zuge einer Berichtigung.

  • Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage

Die erste Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 24.07. – 01.09.2020. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt eine erste Abwägung. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden sechs Stellungnahmen behandelt, bei den Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit waren es acht. Im Wesentlichen wurden folgende Anregungen und Bedenken genannt:

- Ausgestaltung der Zufahrtsstraße und fehlende Müllaufstellflächen (Polizeipräsidium)

Eine Fläche zur Aufstellung der Müllbehälter konnte auf einer Fläche entlang der Seestraße gefunden werden. Die Verbreiterung der Straße von 3 m wird nicht vorgesehen, jedoch besteht ein Anbauverbot von 0,50 m entlang der Zufahrt, sodass der Sicherheitsraum breiter ist.

- Nachforderung eines Umwandlungsantrags der Streuobstfläche mit Darstellung der Ausgleichsflächen; genauere Darstellung und Verortung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Plangebiet (Landratsamt Konstanz)

Der Antrag auf Umwandlung einer Streuobstwiese wurde in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erstellt und ist bereits parallel eingereicht worden. Die Artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind insbesondere im Planteil detaillierter dargestellt (Heckenpflanzung am Nordrand des Plangebiets).

- Fehlende rechtliche Sicherung der Erschließungsstraßen, Reduzierung der Gebäudehöhen auf 8 oder 9 m statt der 10 m (Öffentlichkeit)

Es sind nun vertraglich bereits zugesicherte öffentlich-rechtliche Anbindungen der Baugrundstücke Flst. 186 und 184 über die Seestraße vorgesehen, wie in der Planzeichnung dargestellt ist. Diese Zufahrt wird als Privatstraße festgesetzt, deren Nutzung öffentlich-rechtlich zu sichern ist (Baulasten). Eine weitere öffentliche Anbindung des Plangebiets an die Singener Straße wird nicht weiterverfolgt und ist nicht mehr Gegenstand des aktuellen Planungsverfahrens.

Eine Reduzierung der Gebäudehöhen wurde überprüft, würde jedoch den Wohnraum der neuen Wohngebäude stark reduzieren. Dies wäre nicht im Sinne einer flächenschonenden Neuversiegelung von Flächen und die Deckung des Wohnraumbedarfs wäre unzureichend. Die gewählten Höhenfestsetzungen sind gebietsverträglich und werden beibehalten.

-  Billigungsbeschluss des geänderten Entwurfs und erneute Offenlage

Ergänzend zu den vorgenannten Anpassungen und Ergänzungen des Entwurfs, welche nach Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit notwendig wurden, wurde zudem die Baufläche direkt entlang der Seestraße aus dem Plangebiet entnommen. Hier besteht bereits geltenden Baurecht nach § 34 BauGB. Weitere wesentliche Festsetzungen wurden im geänderten Planungsentwurf nicht angepasst.

Ein Mitglied des Gremiums möchte wissen, warum bei den Vorschriften des Umweltreports bei den LED-Leuchten die höchste Empfindlichkeitsstufe angesetzt wird. Frau Mayer antwortet, dass es sich hierbei um eine sogenannte Minimierungsmaßnahme handelt, um den Eingriff in die Natur möglichst gering zu halten. Die reduzierte Beleuchtungsstärke dient dazu, dass Insekten möglichst wenig beeinträchtigt werden. Grundsätzlich lässt sich festhalten, je geringer die Beleuchtung ist, desto schonender ist es für die Natur. Ein Mitglied des Gremiums ergänzt, dass auch die Nähe des Gebiets zum See die höhere Empfindlichkeit des Gebiets begründen könnte.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums fragt, wie detailliert das Pflanzgebot bezüglich der Hecke und Bäume formuliert ist. Frau Mayer antwortet, dass es sich um mindestens 100qm Hecke handelt und bei dem Pflanzgebot pro 250qm Grundstücksfläche ein Baum und ein Strauch vorgeschrieben sind. Bei dieser gewählten Einheit greift das Pflanzgebot bei einem Doppelhaus je Haushälfte.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums möchte sichergehen, dass das Überfahrtsrecht geklärt ist. Frau Mayer bejaht dies.

Ein weiteres Mitglied kritisiert, dass dieser Bebauungsplan, der sich nun sehr in die Länge gezogen hat, sehr viele Personalressourcen in der Verwaltung gebunden hat – dafür, dass es sich letztendlich um drei Baugrundstücke handelt. Das sollte künftig nicht mehr so gemacht werden. Bürgermeister Mors stimmt dem im Grundsatz zu. Die Komplikationen haben sich hier erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt.

Beschluss:

  1. Der erneuten Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB für das Gebiet „Seestraße“ entsprechend dem im Planteil vom 13.01.2022 dargestellten Bereich sowie den formulierten Zielen und Zwecken der Planung wird zugestimmt.
  2. Die Abwägungen zu den im Rahmen der ersten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung werden, wie in der Sitzungsvorlage vorgeschlagen, beschlossen
  3. Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Baugebiet „Seestraße“ in der Fassung vom 13.01.2022 wird zugestimmt.
  4. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist erneut durchzuführen.
  • Vergaben

Spielplatz Regerweg

Der Rutschenturm auf diesem Spielplatz wurde im Jahr 2005 errichtet. Bestandteile des Geräts wurden in den letzten Jahren teilweise saniert oder entfernt. Eine Neuanschaffung ist inzwischen jedoch unausweichlich, da das Material veraltet ist.

Drei Anbieter wurden für ein neues Gerät angefragt. Schwerpunkt der Auswahl war der Erhalt der bisherigen Nutzungen, wie Rutsche und ggf. ein Sandaufzug. Die Preisspanne liegt insgesamt im Bereich von 10.000 € - 19.000 € Brutto. Die Verwaltung empfiehlt den Spielturm der Marke Sauerland.

Ein Mitglied des Gremiums möchte wissen, wie es mit den Lieferzeiten aussieht und ob diese ebenso berücksichtigt wurden. Frau Mayer antwortet, dass sich die Lieferzeiten der angefragten Hersteller nicht wesentlich unterscheiden und die Lieferung im Frühjahr zugesagt ist. Das Mitglied des Gremiums erkundigt sich zudem, ob es Planungen zur Gestaltung des restlichen Spielplatzes gibt. Hierzu wird erläutert, dass die Randeinfassungen des Sandbereichs wie bei den anderen zuletzt sanierten Spielplätzen ebenfalls erneuert werden sollen, sodass die Sandfläche und deren Pflegeaufwand reduziert werden wird. Die Umsetzung soll zeitnah noch im Frühjahr erfolgen.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums findet es gut, dass eine Abhebung zu anderen Spielplätzen geschaffen werden soll. Wenn man ein Spielgerät für eher kleinere Kinder sucht, ist jedoch gerade der empfohlene Spielturm nicht optimal. Frau Mayer vom Bauamt erläutert, dass die Empfehlung für dieses Spielgerät ab 3 Jahren ist. Spielgeräte im U3 Bereich seien wesentlich kleiner und daher für öffentliche Spielplätze eigentlich nicht geeignet. Hier spielt insbesondere die Podesthöhe eine Rolle. Ein weiteres Mitglied des Gremiums ergänzt, dass die Kinder die kürzeste Zeit so klein sind. Deshalb wäre die empfohlene Ausführung besser, wovon die Kinder länger etwas haben. Unter 3 Jahren müssen die Kinder sowieso von den Eltern besonders beaufsichtigt werden.

Der Antrag für das kleinere Spielgerät der Marke Spessart, vorgeschlagen von Gemeinderat Alexander Fuchs, wird mehrheitlich abgelehnt.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums fragt, ob man den Sandaufzug vom alten Spielgerät eventuell behalten und in das neue integrieren kann. Frau Mayer antwortet, dass das mit dem bestehenden Sandaufzug nicht möglich ist, aber man kann einen solchen dazu bestellen.

Beschluss:

Für die Ersatzbeschaffung auf dem Spielplatz am Regerwerg wird der Auftrag an die Fa. Sauerland Spielgeräte für das Spielgerät „Spielkombination A-160“ zum Angebotspreis von 14.569,11 € Brutto vergeben.

  • Baugesuche

Je einem Bauantrag im vereinfachten Verfahren über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und über den Einbau einer Schleppgaupe wird zugestimmt. Zuvor möchte ein Mitglied des Gremiums wissen, ob der Carport direkt an der Straße liegt und ob das ohne Abstand überhaupt möglich ist. Die Straße ist hier sehr schmal, sodass insbesondere landwirtschaftliche Fahrzeuge hier Schwierigkeiten bekommen könnten. Frau Mayer antwortet, dass hierzu bereits eine Anregung kommuniziert wurde, wonach ein Sicherheitsabstand zwischen Straße und Carport eingeplant werden sollte. Nach Rücksprache mit dem Entwurfsverfasser befinde sich der Dachüberstand direkt auf der Grenze, die Außenpfosten des Carports seien dagegen eingerückt.

Einem Antrag für eine vorgezogene Teilgenehmigung für den Kiesabbau wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

  • Anträge

Ein Ratsmitglied spricht die noch leerstehende Wohnung oberhalb der Polizeistation an und fragt, ob dort schon eine Vergabe getätigt wurde. Bürgermeister Mors antwortet, dass es bereits Interessensbekundungen gibt, aber ein Vergabeverfahren noch aussteht.

Ein weiteres Ratsmitglied möchte wissen, inwieweit die Grundsteuer-Neuordnung die Gemeinde bereits betrifft bzw. ab wann sie umgesetzt werden muss und ob gegebenenfalls bisherige Festsetzungen nachträglich korrigiert werden müssen. Bürgermeister Mors antwortet, dass die Finanzämter noch mitten im Verfahren sind. Dieses ist bei der Gemeinde noch nicht angekommen. Für die Gemeinde beginnt die Arbeit erst ab 2025. Bis dahin wird man sich auch im Gremium konkrete Gedanken machen müssen. Die Kämmerin Frau Scheffel wird in nächster Sitzung weitere Informationen dazu geben.