Montag, 18. Mai 2020, 19:00 Uhr

Gemeinderatssitzung

In der Einwohnerfragestunde fragt ein Bürger an, wie lange der Gemeinderat sich an einen gefassten Beschluss halten muss. Bürgermeister Mors antwortet, dass es darauf ankommt, um was für einen Beschluss es sich handelt bzw. ob sich die äußeren Umstände geändert haben. Der Bürger führt aus, dass seine Bauvoranfrage vor zwei Jahren vom Gemeinderat freigegeben und auch vom Landratsamt Konstanz genehmigt wurde. Nun hat sein Sohn die Anfrage noch einmal gestellt und diese wurde abgelehnt. Frau Mayer vom Bauamt erklärt, dass die alte Bauvoranfrage eingestellt wurde und es dadurch zu keiner endgültigen Entscheidung des Landratsamts kam. Die jetzige Anfrage ist noch in Bearbeitung und wurde bisher nicht ablehnend beschieden.

  • Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung

Es gab seit der letzten Sitzung zwei Umlaufbeschlüsse. Der Gemeinderat hat beschlossen, die Musikschulgebühren für den April um 50% zu reduzieren. Zum anderen wurde die Stelle der Leitung der Musikschule neu besetzt.

  • Bebauungsplan „Hard, 7. Änderung“ - Abwägung und Feststellungsbeschluss

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange fanden im Zeitraum 16.03.2020 - 17.04.2020 statt. Von Seiten der Behörden sind in diesem Zeitraum insgesamt 11 Stellungnahmen eingegangen. Aus der Öffentlichkeit kamen keine Anregungen oder Bedenken.

Schon seit über 2 Jahren gab es Anfragen und Gespräche über die Bebauung einer Freifläche mit ca. 18.000 m² im Industriegebiet „Hard“. Die Fläche liegt innerhalb einer Baugrenze des Originalplans „Hard“ aus dem Jahr 1974. Die Fläche selbst ist nicht direkt erschlossen, zudem sieht der ursprüngliche Bebauungsplan einen Waldschutzstreifen nach Süden vor, welcher jedoch seit der Erschließung des Gewerbegebiets „Hard-Süd“ hinfällig ist. Um diese neuen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ist eine Anpassung des Bebauungsplans „Hard“ notwendig, welche durch die 7. Änderung durchgeführt werden soll. Die Erschließung soll durch eine neu zu schaffende Anbindung in Form einer Stichstraße mit Wendehammer an die Zeppelinstraße sichergestellt werden. Frau Mayer vom Bauamt stellt die Abwägungsvorschläge zu den Stellungsnahmen im Detail vor.

Ein Mitglied des Gremiums fragt an, wie es mit dem naturschutzrechtlichen Ausgleich für die Neuversiegelung der Straßenflächen aussieht und wie der notwendige Ausgleich von Privatflächen sicher gestellt ist. Frau Mayer antwortet, dass die Straße nicht komplett auf öffentlichem Grund, sondern ein Großteil auf privater Fläche liegt. Der Ausgleich erfolgt deshalb sowohl auf dem benachbarten Teilgrundstück der Gemeinde als auch auf der angrenzenden Privatfläche. Zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Projektträger durch einen städtebaulichen Vertrag verpflichtet.

Das Mitglied des Gremiums fragt außerdem, wer für die Pflege der Straße zuständig ist. Bürgermeister Mors antwortet, dass sich die Straßenfläche teilweise in privaten Eigentum befindet. Der vordere Teil ist öffentlich, aber nicht gewidmet und wird somit nur als private Zufahrt für die Betriebe auf der neu zu erschließenden Gewerbefläche genutzt werden können. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht auf diesem Straßenabschnitt wird ebenfalls vertraglich vereinbart.
Das Mitglied des Gremiums möchte zudem wissen, ob es jetzt schon möglich ist, bei Neubauten eine Photovoltaik-Anlage verbindlich vorzuschreiben und verweist auf eine Gesetzesnovelle des Baurechts hin. Bürgermeister Mors antwortet, dass diese Änderung der Regierung noch nicht rechtskräftig und eine Pflicht zur Errichtung einer PV-Anlage auf den Dächern der Neubauten im Plangebiet „Hard, 7. Änderung“ daher derzeit nicht vorgesehen ist.

Beschluss:
1.    Die Abwägungen zu den im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen seitens der Träger öffentlicher Belange und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung werden, wie in der Sitzungsvorlage vorgeschlagen, beschlossen.
2.    Der Bebauungsplan „Hard, 7. Änderung “ wird beschlossen.

  • Einführung einer Spielplatzablösesatzung - Satzungsbeschluss

Nachdem am 01.08.2019 die Novellierung der Landesbauordnung in Kraft getreten ist, besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung zum Anlegen von privaten Kinderspielplätzen durch einen Geldbetrag an die Gemeinde abzulösen.

Die auf dem Grundstück herzustellenden Spielplätze werden häufig nicht attraktiv umgesetzt und deshalb vielfach nicht sinnvoll und zweckentsprechend genutzt. Auch sind oftmals die örtlichen Gegebenheiten, vor allem in verdichteten Ortslagen, wenig geeignet, um vor Ort einen Spielbereich einzurichten. Besteht bei den Bewohnern des neuen Gebäudes selbst kein Wunsch auf die Errichtung von Spielgeräten, muss die gesetzliche Verpflichtung nicht zwingend umgesetzt bzw. kann abgelöst werden. Die Berechnung der notwendigen Spielplatzgröße ist abhängig von der Anzahl und Größe der Wohnungen. Die Mindestgröße des Spielplatzes beträgt jedoch immer 30 m². Der Betrag ist zweckgebunden und muss von der Gemeinde für die Neuerrichtung von Spielplätzen eingesetzt werden. Der Spielplatz soll im Umkreis von ca. 250 m des Neubaus liegen, der Weg dorthin darf nicht durch eine stark befahrene Straße oder sonstige Hindernisse getrennt sein. Diese Ablösemöglichkeit kann nur von der Baurechtsbehörde und mit Zustimmung der Gemeinde im Bauantragsverfahren genehmigt werden. Die Höhe des pauschalen Ablösebetrags von 300 €/m ² wird aus dem Bodenwert und den Neuanschaffungskosten von spielplatzgeeigneten Spielgeräten berechnet.

Bürgermeister Mors betont noch einmal, dass die privaten Spielplätze oftmals einen geringeren Qualitätsanspruch haben als die der Gemeinde. Bei den kommunalen Spielplätzen ist die Wartung und Instandhaltung auch über einen langen Zeitraum hinweg sichergestellt und es finden regelmäßig Sicherheitskontrollen statt. Ebenfalls wird nochmal klargestellt, dass über jeden Ablöseantrag separat zu entscheiden ist und die Ablösevoraussetzungen konkret abgeprüft werden müssen. Ein Rechtsanspruch für den Bauherren besteht durch die Satzung nicht.

Ein Mitglied des Gremiums möchte wissen, ob das bei 4 Wohnungen bedeutet, dass dann stets die vollen 30 m² à 300 € abgelöst werden müssen. Frau Mayer erklärt, dass die Mindestfläche von 30 m² vorgegeben ist, wenn der Bauherr den Spielplatz selbst auf eigenem Grundstück erstellt. Hintergrund ist die Vermeidung von gänzlich zur Nutzung ungeeigneten Spielplatzbereichen mit weniger als 30 m² Spielfläche. Da die Gemeindespielplätze stets weit über dieser Mindestgröße liegen, wird für die abzulösende Spielplatzfläche nur die tatsächlich ermittelbare Fläche in Abhängigkeit zur Anzahl und Größe der Aufenthaltsräume in den neuen Wohnungen ermittelt. Somit kann die Ablösefläche gerade bei kleinen Bauten mit nur 4 Wohneinheiten auch unter 30 m² liegen.

Das Mitglied des Gremiums möchte außerdem wissen, wer den Umkreis festlegt, in dem der Spielplatz bei der Ablösung liegen muss. Frau Mayer antwortet, dass dieser Wert gesetzlich nicht im Detail festgelegt ist. Die Empfehlung liegt bei ca. 250 m. Bürgermeister Mors ergänzt, dass es auch auf die Erreichbarkeit ankommt. Hier ist z. B. zu gewährleisten, dass die Kinder keine Hauptverkehrsstraße überqueren müssen, um zum Spielplatz zu gelangen. Ein gewisser Ermessensspielraum bei der Auslegung ist somit vorhanden.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums fragt, ob die Gelder dann auch für die Spielplätze der Gemeinde verwendet werden müssen und die Verwendung nachgewiesen werden muss. Bürgermeister Mors bejaht dies und erklärt, dass sich die Gemeinde bei der Ablösung verpflichtet, das Geld zweckgebunden in die Neuinvestition eines Spielplatzes fließen zu lassen, indem z. B. ein weiteres Spielgerät angeschafft wird.

Beschluss:
Die Satzung über die Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung privater Kinderspiel-plätze (Spielplatzablösesatzung) wird entsprechend dem Empfehlungsbeschluss des Technischen- und Umweltausschusses auf der Basis des Entwurfs mit der oben genannten Änderung der Bezeichnung „Gesamtgemeinde Steißlingen“ beschlossen.

  • Einführung einer Richtlinie zur Förderung von Fachwerkhäusern

Durch ein kommunales Förderprogramm, welches die Kosten für die Freilegung von Fachwerkhäusern und deren Sanierung teilweise übernimmt, wurden in den vergangenen Jahrzehnten einige Gebäude im Ortskern von der Gemeinde bezuschusst. Die Gemeinde möchte sich durch diese kommunale Förderung aktiv am Erhalt und der Stärkung historischer Privatgebäude in Steißlingen beteiligen und sieht dies als Entwicklungsziel der Gemeinde.
Im Sinne der Transparenz für aktuelle und künftige Anträge sind die Zuschusssummen und -kriterien in einer kommunalen Richtlinie zur Förderung der Fachwerkhäuser in Steißlingen zusammenzufassen. Die Förderhöhen sind so bemessen, dass ein Teil der Mehrkosten, welche ein Eigentümer aufgrund der Freilegung und Sanierung von Fachwerkfassaden und Dächern an seinem Gebäude hat, gedeckt werden können. Die Sanierung bestehender Fachwerkhäuser wird pauschal mit 10 €/m² zu sanierender Fassaden- oder Dachfläche bezuschusst. Wiederholte Förderungen sind frühestens nach 15 Jahren möglich.

Die erstmalige Freilegung von Fachwerkhäusern soll mit 70 % der nachgewiesenen Kosten für die Freilegung eines Fachwerks bezuschusst werden, eine Deckelung für eine maximale Zuschusshöhe wird mit 20.000 €/ Gebäude angesetzt. Eine parallele Förderung im Bereich Denkmalschutz kann zugelassen werden. Die Höhe soll Anreize schaffen, aktuell verdeckte Fachwerkhäuser freizulegen.

Bürgermeister Mors betont noch einmal, dass dies eine Besonderheit ist und zudem eine freiwillige Leistung. Durch die Richtlinie soll Transparenz geschaffen werden. Frau Mayer ergänzt, dass bereits seit 30 Jahren solche Vorhaben von der Gemeinde be-zuschusst werden. Jetzt sollen diese Förderkriterien konkreter festgeschrieben werden. Sollten nach Bekanntmachung der Richtlinie sehr viele Anfragen bei der Gemeinde ein¬gehen, kann die Gemeinde nach Dringlichkeit und Begründetheit priorisieren und Anträge auch ins Folgejahr schieben.

Ein Mitglied des Gremiums hinterfragt den pauschalen Ansatz der Förderung. Bei Besonderheiten einer Sanierung müsse dies beim Zuschuss berücksichtigt werden. Z.B. sei die Sanierung von Sprossenfenstern zeitintensiver und damit teurer als die reine Sanierung der Wandfläche. Auch bei den Dächern gibt es große Unterschiede bezüglich Preis und Aufwand. Diese Unterschiede sollten bei der Höhe der Förderung berücksichtigt werden. Außerdem stellt sich die Frage, wie es mit der Förderung aussieht, wenn die Sanierung in Eigenleistung erbracht wird, da hier der Gemeinde kein Nachweis in Form einer Schlussrechnung der ausführenden Firma vorgelegt werden kann.

Ähnliche Bedenken äußert ein weiteres Gemeinderatsmitglied, da es einen fachlichen bzw. qualitativen Unterschied ausmacht, ob eine Fachfirma oder eine Privatperson eine solche Sanierung durchführt. Hier sei die Gleichsetzung mit gleichbleibender Zuschusshöhe problematisch. Es sollen in diesen Fällen geeignete Verwendungsnachweise, wie der Materialnachweis anstelle der Schlussrechnung der Fachfirma verlangt werden.
Bürgermeister Mors stimmt zu, dass eine solche Nachweispflicht in die Richtlinie mit aufgenommen werden kann.

Frau Mayer fügt noch hinzu, dass auch eine Parallel-Förderung für Denkmalschutz möglich ist. Sollten demnach die Notwendigkeit einer besonders kostspieligen Sanierung am Gebäude auftreten, welche vom Pauschalansatz nicht gedeckt werden kann, besteht unschädlich des Gemeindezuschusses die Möglichkeit, eine separate Förderung beim Land zu beantragen.

Generell wird die Richtlinie im Gremium positiv gesehen, obwohl die Förderung höher sein sollte. Es stellt sich außerdem die Frage, in welcher Form das fachliche Urteil über die Anträge getroffen werden kann.
Frau Mayer antwortet, dass aus diesem Grund die Beantragung mit einer jährlichen Frist (01.09.) vorgeschlagen wird, sodass der Gemeinderat im direkten Vergleich über die Priorisierung der Anträge entscheiden kann. Der Antragsteller muss in seinem Antrag unter anderem das Alter des Gebäudes, die letzte Sanierung oder die Begründung des Sanierungs¬erfordernisses näher erläutern.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums möchte wissen, ob der Antragsteller nach 2 Jahren das Dach sanieren kann, wenn er zuvor nur die Fassade saniert hat oder ob er dann auch hier 15 Jahre warten muss. Die Anwesenden sind sich einig, dass sich das Förderintervall bei der Sanierung nur auf die konkrete Fläche bezieht. Ein Aufsplitten der Sanierungsarbeiten über mehrere Jahre hinweg stelle daher keinen Verstoß gegen die Richtlinie dar.

Ein Mitglied des Gremiums äußert, dass auch der eigene Antrieb des Eigentümers nötig ist. Es möchte außerdem wissen, wie viele Anträge in der Vergangenheit gestellt wurden. Die Anträge sind über die Jahre hinweg sehr punktuell gestellt worden. Bisher wurden ungefähr 10 Projekte gefördert. Das Mitglied des Gremiums bringt noch einmal zum Ausdruck, dass Sprossenfenster und Biberschwanzdächer höher gefördert werden müssen. Dieser Vorschlag findet bei der Mehrheit Anklang.

Ein weiteres Mitglied des Gremiums spricht sich dafür aus, dass es keinen flexiblen Zuschuss, sondern einen festen Preis pro m² geben soll. Das Mitglied stellt den Antrag, den Zuschuss für Dach und Fenster von geplant 10 €/m² Förderfläche auf 15 €/m² zu erhöhen.

Aus der Mitte des Gremiums wird nachgefragt, ob man auch vor der Antragstellung bereits Maßnahmen durchführen darf. Bürgermeister Mors antwortet, dass das im begründeten Einzelfall möglich ist, aber grundsätzlich sollte der Antrag zuvor gestellt werden.

Bürgermeister Mors lässt über den abgeänderten Beschlussvorschlag abstimmen.

Beschluss:
1.    Der Richtlinie zur Förderung von Fachwerkhäusern wird zugestimmt.
2.    Es werden folgende Änderungen in die Richtlinie aufgenommen:
a)    Es wird ein Materialnachweis eines verwendeten Fachprodukts verlangt
b)    Die in § 5 genannten 10 €/m² werden auf 15 €/m² erhöht.
c)    Unter § 5.2 wird ein weiterer Spiegelstrich eingefügt: Bei weiteren Besonderheiten (z. B. Tür- oder Fensterflächen) kann eine zusätzliche Förderung von 15 €/m² gewährt werden

  • Baugesuche – Bauvoranfragen

Einem Bauantrag über den Neubau von zwei 3-Familienwohnhäusern mit Garagen wird das Einvernehmen nicht erteilt.
Einem Bauantrag über das Versetzen von bereits genehmigten Carports wird das Einvernehmen erteilt.

  • Bekanntgaben

Informationen zur Corona-Situation
Bürgermeister Mors weist darauf hin, dass die Zahlen der mit dem Corona-Virus Infizierten im Landkreis Konstanz weiter zurückgegangen sind. Trotz Lockerungen gibt es weiterhin eine Vielzahl an Einschränkungen, um eine zweite Welle an Neuinfektionen zu verhindern.

Steißlinger See – Verstöße gegen den Umweltschutz
Frau Lutz berichtet über die Arbeit des Gemeindevollzugdienstes: In den letzten vier Wochen mussten zahlreiche Verstöße im Bereich des Seeufers bezüglich des Naturschutzes festgestellt werden. Nach wie vor wird durch den Gemeindevollzugsdienst bei einem ersten Verstoß nur mündlich verwarnt und erst die Wiederholungstat mit einem Bußgeld geahndet. Es ist auffällig, dass es sich bei den Angetroffenen um rund 80% auswärts wohnende Personen handelt, die teilweise mit ganzer Campingausrüstung im Seeuferbereich oder auf den Anglerstegen lagern. Vor den verschärften Kontrollen wurden erhöhte Müllhinterlassenschaften am See festgestellt. Teilweise fahren die Besucher mit dem PKW bis an die Anglerstege, missachten alle Warnhinweise oder montieren diese ab.

Ein Mitglied des Gremiums möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob der Pfad um den See weiterhin für Spaziergänge genutzt werden darf. Bürgermeister Mors bejaht dies ausdrücklich. Die Seeumrundung durch die Naturschutzzone war schon immer für Spaziergänger geöffnet, die Stege allerdings nicht.

Freibad am Steißlinger See
Herr Fix erläutert die Sachlage zum Steißlinger Freibad. Der Kiosk hat ab heute mit Bestuhlung geöffnet, die Rasenflächen und der Spielplatz sind als Park offen. Der Badebetrieb und die Nutzung des Volleyballfelds und der Tischtennisplatten müssen aufgrund der Landesverordnung zur Corona-Pandemie allerdings weiterhin abgesperrt bleiben.

Ein Mitglied des Gremiums möchte wissen, ob es hier keine Möglichkeit gibt, das Schwimmen zu erlauben. Bürgermeister Mors erklärt, dass dies rechtlich untersagt ist und die Gemeinde sich an die Corona-Ausführungsverordnungen der Landesregierung halten muss. Am Bodensee ist Baden eingeschränkt möglich, da es sich teilweise um frei zugängliche Badestellen ohne offizielle Liegewiesen handelt. Freibäder bleiben jedoch bis auf weiteres geschlossen. Das Mitglied fragt außerdem, wie es bei den Privatgrundstücken am See aussieht. Herr Schmeh antwortet, dass die Eigentümer aufgrund des privaten Seezugangs baden dürfen, deren Gäste allerdings ist dieses nicht erlaubt.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums möchte wissen, ob Eintritt für die Nutzung des Parks und Spielplatzes verlangt wird. Bürgermeister Mors antwortet, dass aktuell kein Eintritt verlangt wird.

Steuerschätzung
Herr Fix informiert das Gremium über die aktuelle Steuerschätzung. Es ist mit 11% weniger Steuereinnahmen zu rechnen. Außerdem wird aktuell vermehrt um Stundungen gebeten. Herr Fix erläutert Details anhand einer Präsentation.

Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen
Herr Schmeh berichtet über die Betreuung in den Kindertagesstätten: Die Landesregierung hat angekündigt, dass ab 18.05.2020 50% der Kinder wieder in die Betreuung kommen dürfen. Am Samstag davor wurden jedoch erst die Bedingungen hierfür bekanntgegeben, woraufhin die Gemeinde wie zahlreiche anderen Städte und Gemeinden beschlossen hat, den Regelbetrieb erst ab dem 25.05.2020 aufzunehmen. Es werden zunächst die Vorschulkinder aufgenommen, damit diese auf die Einschulung vorbereitet werden können.

  • Anträge

Gesundheitshaus
Ein Mitglied des Gremiums möchte wissen, wie der Sachstand beim Gesundheitshaus ist. Bürgermeister Mors antwortet, dass der Sachverständige für den Abriss gerade das Gebäude untersucht und das Projekt läuft.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums bemängelt die große Bürokratie. Es beanstandet, dass bei einem beschleunigten Verfahren 18 Stellen angeschrieben werden müssen und wünscht, dass seine Kritik an die geeigneten Stellen weitergegeben wird. Bürgermeister Mors antwortet, dass das leider in allen Fachbereichen zu spüren ist. Das Problem wird immer wieder von den Bürgermeistern und dem Gemeindetag angesprochen.

Bauvorhaben Derststraße
Ein Mitglied des Gremiums möchte wissen, wie es mit der Umsetzung des geplanten Sozialwohnungsbaus in der Derststraße aussieht. Herr Weber berichtet, dass aktuell die Schadstofferprobung durchgeführt wird. Der Förder¬antrag liegt bei der L-Bank, mit einer Rückmeldung wird im Laufe der nächsten Woche gerechnet. Die Baugenehmigung liegt noch nicht vor. Bürgermeister Mors ergänzt, dass er mit der Weiterführung des Projektes die örtliche Wirtschaft unterstützen möchte.

Zweite Vergaberunde für das Baugebiet „Tal Erweiterung“
Bürgermeister Mors informiert auf Nachfrage aus dem Gremium, dass an den neuen Richtlinien zur Vergabe von Bauplätzen mit Hochdruck gearbeitet wird. Erst danach kann die zweite Vergaberunde an Bauplatzbewerber stattfinden. Die neuen Vergaberichtlinien sind juristisch komplex und müssen korrekt erstellt sein. Bürgermeister Mors verweist dabei auf das soeben angesprochene Thema Bürokratie.