Gemeinderatssitzung
Bürgermeister Mors ruft zunächst die Bürger- und Jugendfragestunde auf. Es meldet sich ein Bürger. Er möchte in Bezug auf den in der Tagesordnung angesetzten Änderungsantrag der Asphaltmischanlage wissen, ob man festlegen kann, dass dort permanente Emissionsmessungen durchgeführt werden müssen. Bei 60 % Produktionssteigerung fragt er außerdem, ob man festlegen kann, welche Heizquelle verwendet wird. Bürgermeister Mors antwortet, dass die Details noch unter einem späteren Tagesordnungspunkt besprochen werden. Er stellt klar, dass die Gemeinde Steißlingen nicht die genehmigende Behörde ist, sondern lediglich angehört wird. Über die Genehmigung entscheidet das Landratsamt. Dort wird die Verwaltung auch bezüglich der Heizquelle noch einmal nachfragen. Frau Mayer vom Bauamt ergänzt, dass eine kontinuierliche Emissionsüberwachung an der Anlage verbindlich vorgeschrieben ist. Außerdem werden die Stoffe, die verbrannt werden, im Antrag der Firma genannt. Der Bürger fügt abschließend noch hinzu, dass es essentiell ist, was verbrannt wird.
Ein weiterer Bürger sieht die Erhöhung der Betriebszeiten von 6:00 Uhr auf 4:00 Uhr morgens kritisch und fragt, ob man das dulden muss. Er möchte außerdem wissen, ob man die früheren Betriebszeiten in Abhängigkeit des Wetters genehmigen kann, beispielsweise in Abhängigkeit der jeweils vorherrschenden Windrichtung. Der Vorsitzende erklärt, dass auch die Verwaltung die früheren Betriebszeiten als kritischen Punkt sieht. Frau Mayer vom Bauamt berichtet, dass die Betriebszeiten grundsätzlich erweitert werden dürfen, wenn hierdurch die geltenden Grenzwerte bezüglich des Lärms eingehalten werden. Bürgermeister Mors ergänzt, dass man die zulässigen Betriebszeiten nicht an der Windrichtung festmachen kann. Das wäre für eine Genehmigung zu unbestimmt und wenig kontrollierbar.
- Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung
Der Gemeinderat hat in der letzten nichtöffentlichen Sitzung der Entwurfsplanung eines Gewerbebauvorhabens zugestimmt.
- Satzungsbeschluss zur Städtebauförderung
Aufgrund von Befangenheit (z.B. Wohnung innerhalb des Sanierungsgebiets) verlassen mehr als die Hälfte der Gremienmitglieder ihren Platz und begeben sich in den Zuschauerraum. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Beschlussfähigkeit nach der Gemeindeordnung dennoch gegeben ist, da bei allen im Zuhörerraum sitzenden Ratsmitgliedern lediglich Befangenheit vorliegt und mehr als vier stimmberechtigte Mitglieder (es sind sieben) als Gremium beschließen können.
• Zusammenfassung der Vorbereitenden Untersuchungen
Hinweis: Nach positiver Aufnahme ins Förderprogramm im Frühjahr 2021 wurde in der Sitzung vom 29.03.2021 die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen beschlossen. Diese hat über die Sommermonate stattgefunden und kann nun durch den förmlichen Satzungsbeschluss ihren Abschluss finden. Nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung können dann die Förderanträge gestellt werden.
Frau Rapphold von der STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart stellt die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen vor und geht näher auf die Gebietskulisse und die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets sowie die Festlegung der Fördersätze für private Maßnahmen ein. Für die im Sanierungsgebiet einbezogenen Eigentümer und sonstige Interessierte ist für den Beginn des Jahres 2022 eine Informationsveranstaltung vorgesehen. Ebenso wird eine umfassende Informationsbroschüre für Sanierungswillige veröffentlicht werden.
Beschluss
Der Bericht der Fa. STEG über die Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB wird zur Kenntnis genommen und den Sanierungszielen, dem Maßnahmenkonzept, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.
• Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“
Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen wurde festgestellt, dass in dem geplanten Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ Mängel und Missstände vorliegen, die durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden können. Die Gemeinde kann das Gebiet durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Sie beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (§ 142 Abs. 3 BauGB). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet parzellenscharf auf einem Lageplan zu bezeichnen. Innerhalb des festgelegten Gebietes finden die aufgeführten Rechtsvorschriften ihre Anwendung. Mit der Veröffentlichung der Sanierungssatzung im Mitteilungsblatt gelten für das Sanierungsgebiet die Bestimmungen des "Besonderen Städtebaurechts" (§§ 136 ff. BauGB). Die Satzung ist dem Landratsamt anzuzeigen. Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Das vereinfachte Verfahren unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§ 152 – 156a BauGB) soll zur Anwendung kommen.
Zu den Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) der Sanierung gehören:
- Die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken
- Die Freilegung von Grundstücken
- Der Umzug von Bewohnern und Betrieben
- Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen
Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde Steißlingen. Sie kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Die Ordnungsmaßnahmen haben zum Ziel, einzelne Grundstücke oder Bereiche neu zu ordnen. Insbesondere bei privaten Grundstücksneuordnungen – z.B. Abbruch oder Freilegung des Grundstücks und Errichtung einer Neubebauung – werden diese Maßnahmen in der Regel dem Eigentümer überlassen.
Zu den Baumaßnahmen (§ 148 BauGB) gehören:
- Die Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung von Gebäuden
- Die Errichtung und Änderung von kommunalen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Private Erneuerungsmaßnahmen können mit einem pauschalen Fördersatz gefördert werden. Die Höchstgrenze beträgt dabei 35 % des zuwendungsfähigen Gesamtaufwandes. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (z.B. Denkmalschutz) kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 15 % erfolgen.
Kommunale Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen. Sie sollen die soziale, kulturelle sowie verwaltungsmäßige Betreuung der Bewohner gewährleisten. Der Fördersatz für Neubauten beträgt 30 %. Die Erneuerung von kommunalen Gebäuden ist mit 60 % förderfähig. Bei der Erneuerung/Modernisierung von Gebäuden mit besonderer historischer Bedeutung oder mit Denkmalschutz kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 25 % erfolgen.
Mit der Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) zum 01.01.2007 ist bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten.
Beschluss:
1. Aufgrund der erkennbaren und nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und Sanierungsdurchführbarkeit wird die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte II“ beschlossen.
2. Es wird das vereinfachte Sanierungsverfahren unter Ausschluss der §§ 152 – 156a BauGB gewählt.
3. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
4. Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte II“ durchgeführt werden soll, wird auf 15 Jahre, d. h. bis zum 01.11.2036 festgelegt.
• Fördersätze für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen
Im Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ besteht die Möglichkeit, für private Erneuerungsmaßnahmen einen Kostenerstattungsbetrag (Förderung, Zuschuss) zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ liegen und vor Durchführung mit der Gemeinde abgestimmt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Nach Durchführung einer Baumaßnahme (z.B. einer Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren aufweisen. Zudem müssen sich diese Maßnahmen in das Ortsbild einfügen und die Vorschriften der Gestaltungsrichtlinie beachten. Die Kosten der Erneuerungsmaßnahme müssen wirtschaftlich sein. Ausnahmen hiervon sind Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen, historischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für Gebäude, die als Kulturdenkmale eingestuft sind.
Die Bezuschussung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen Anreiz bieten, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchführt, erhält deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln.
Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten) sowie die sog. „Gebäuderestwertentschädigung“ (untergehende Bausubstanz) beim sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils.
Beschluss:
1. „Erneuerungszuschuss“
a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR). Der Zuschuss bei Gebäuden mit Wohnnutzung bzw. gewerblicher Nutzung beträgt maximal 25 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung und Denkmaleigenschaft bzw. bei erhaltenswerten Gebäuden kann eine Förderung von maximal 35 % der berücksichtigungsfähigen Kosten gewährt werden.
b) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf 25.000,- € „gedeckelt“. Liegen Besonderheiten aufgrund der Größe oder des Umfangs der Sanierung vor, kann die Deckelung in Ausnahmefällen auf max. 50.000,- € angehoben werden.
c) Bei besonderen Gebäuden mit Denkmaleigenschaft bzw. bei erhaltenswerten Gebäuden kann der Kostenerstattungsbetrag auf max. 35.000,- € erhöht werden. Liegen Besonderheiten aufgrund der Größe oder des Umfangs der Sanierung vor, kann die Deckelung in Ausnahmefällen auf max. 50.000,- € angehoben werden.
d) Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000,- €.
e) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen abzuschließen.
2. „Erstattung von Abbruchkosten“
a) Die Durchführung von privaten Ordnungsmaßnahmen wird nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert.
b) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung bis maximal 100 % erstattet.
c) Eine Erstattung des Substanzverlusts (Gebäuderestwert) wird nicht gewährt.
d) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf 20.000,- € „gedeckelt“. Hinsichtlich der Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten kann auch ein geringerer Betrag erstattet werden.
e) Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000,- €.
f) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Ordnungs- und Baumaßnahmen abzuschließen.
3. „Mindestausbaustandard“ und Gestaltungsgrundsätze
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen eingehalten werden. Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden wäre.
Nach dem Vortrag von Frau Rapphold möchte ein Mitglied des Gremiums wissen, wer später entscheidet, welches Gebäude erhaltenswert ist, eine besondere Bedeutung hat oder Denkmaleigenschaften besitzt. Frau Rapphold antwortet, dass beispielsweise bei erhaltenswerten Gebäuden nach Augenschein geurteilt wird. Das wurde bereits durch die STEG festgelegt. Es kann aber später noch geändert werden, indem man die Sanierungssatzung fortschreibt. Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es gesetzliche Regelungen, da hat die Gemeindeverwaltung keinen Einfluss.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums möchte wissen, wie es bei einem Abbruch mit 100 % Kostenübernahme aussieht. Gemäß den Erläuterungen werden hier vom Land 60 % und von der Gemeinde 40% übernommen. Das Mitglied des Gremiums fragt, warum die Summe auf maximal 20.000,- € begrenzt ist. Das reicht für einen Abbruch nicht aus. Frau Rapphold stimmt der Einschätzung der Kostenübernahme im 60:40 Verhältnis zu. Das Ziel des Sanierungsgebiets ist die Erhaltung, nicht der Abbruch. Deshalb ist der maximale Zuschuss nicht so hoch wie die Gesamtsumme kosten würde. Bei diesem Projekt soll immer ein Anreiz zur Sanierung geschaffen werden, indem man Anteile der Gesamtkosten übernimmt.
Frau Mayer erläutert daraufhin die Gestaltungsrichtlinie, über welche parallel zur Sanierungssatzung abgestimmt werden soll. Ein Mitglied des Gremiums bemängelt, dass die Gestaltungsrichtlinie zu strenge Regelungen enthält. Das könnte mögliche Antragsteller abschrecken. Schließlich möchte man viele Anträge und Sanierungsprojekte haben. Bürgermeister Mors erläutert, dass man bei der Städtebauförderung konkret den Kontakt zu den Bürgern herstellen möchte und über die Planungen im Vorhinein spricht. Hier werden die Punkte der Richtlinie im Einzelfall abgewogen. Die Richtlinie gibt einen Rahmen vor und enthält einen gewissen Ermessensspielraum.
Mehrere Mitglieder des Gremiums schließen sich dem Vorredner an. Sie möchten u. a. wissen, wie der Charakter einer solchen Richtlinie zu verstehen ist. Da es sich hierbei nicht um eine Satzung handelt, müsste man auch später noch Änderungen vornehmen können. Dieser Einschätzung wird seitens der Verwaltung zugestimmt. Die Richtlinie kann auch nachträglich noch geändert werden und Einzelfallabwägungen vorgenommen werden. Auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Mors hin, soll die Gestaltungsrichtlinie nicht Gegenstand des heutigen Beschlusses sein, sondern soll nochmal separat besprochen werden. Dieser Vorschlag erhält Zustimmung aus dem Gremium.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums fragt, ob die Mittel für das Sanierungsprojekt schon im Haushaltsplan vorgesehen sind. Frau Mayer antwortet, dass die Kostenschätzungen bereits im Entwurf des Haushaltsplans 2022 angesetzt sind. Es handelt sich dabei um die allgemeinen Kosten im Zuge der Sanierungsdurchführung und um die konkreten Kostenansätze der kommunalen Investitionsmaßnahmen. Die einzelnen Summen beziehen sich auf verschiedene Projekte wie z.B. die Sanierung Dorfmitte, Grundstückserwerbe, etc.
- Immissionsschutzrechtlicher Änderungsantrag für die bestehende Asphaltmischanlage - Anhörung und Stellungnahme der Gemeinde
Im Jahr 2018 wurde die Gemeinde erstmals über die Sanierungsabsicht der bestehenden Asphaltmischanlage im Mühleweg 21 informiert. Als Grund wurden notwendige technische Modernisierungen der Anlage aus dem Jahr 1988 genannt sowie die Erhöhung der Durchsatzleistung von 150 t/h auf 240 t/h. Nun liegt der Bauantrag vor, zu dem die Gemeinde Stellung im Genehmigungsverfahren nehmen soll. Die Mischanlage selbst soll komplett ausgetauscht werden, einige Nebenanlagen können erhalten bzw. saniert werden. Neben technischen Veränderungen ist eine Betriebszeitenerweiterung der Mischanlage auf 04:00 Uhr bis 22:00 Uhr anstatt bisher von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr werktags beantragt. An Sonn- und Feiertagen ebenfalls, sofern ein öffentliches Interesse an einem Vorhaben besteht. Die Anlage befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Erweiterungen der Anlage sind hier möglich, sofern die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
Die Verwaltung hatte verschiedene Angaben im Zuge der Vollständigkeitsprüfung nachgefordert, hierunter insbesondere:
- Eine detailliertere Begutachtung der Immissionsauswirkungen (das sind hier konkret: Luftschadstoffe, Geruch und Lärm) auf die Wohnbebauungen in Steißlingen sowie die nahegelegenen Gewerbegebiete. Um die Veränderungen beurteilen zu können, wurde um eine vergleichende Darstellung des Ist- und Planzustands gebeten. Laut Gutachten, welche die neue Anlage bewerten, werden die TA-Luft-Grenzwerte eingehalten.
- Häufigkeit der Beladungen und Anfahrten zu den neuen Betriebszeiten. Im Lärmgutachten ist hier die maximale Auslastung angesetzt worden.
- Eine gutachterliche Aussage über die Geruchsveränderungen
Zur Sicherstellung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten wurde eine kontinuierliche Überwachung der Luftschadstoffe seitens des Amts für Gewerbeaufsicht nachgefordert. Über die rechtliche und technische Notwendigkeit einer solchen kontinuierlichen Emissionsüberwachung konnte bisher keine Einigung zwischen Antragsteller und zuständiger Genehmigungsbehörde gefunden werden. Es wird hier seitens der Immissionsschutzbehörde jedoch auf die Umsetzung der kontinuierlichen Überwachung bestanden, was als Nebenbestimmng zur Genehmigung festgesetzt werden soll. Aktuell sind Unterlagen hierzu für die Genehmigung nicht eingereicht und wären dann vor Errichtung bzw. Inbetriebnahme der neuen Anlagen darzulegen. Aufgrund der vorliegenden Angaben, welche aus Sicht der Gemeinde die Auswirkungen der Änderung auf die Gemeinde unzureichend darstellen, wird empfohlen, das Einvernehmen nicht herzustellen und dieses auf Grundlage der Stellungnahme zu verweigern.
In der anschließenden Diskussion möchte ein Mitglied des Gremiums wissen, wie überhaupt Betriebszeiten geregelt sind. Frau Mayer antwortet, dass nächtliche Betriebszeiten zulässig sind, sofern es keine spezielleren Festlegungen über einen Bebauungsplan o.ä. Vorgaben gibt. In diesem Zeitraum sind die geltenden Lärmgrenzwerte einzuhalten. Das Mitglied des Gremiums fragt daraufhin, ob es angedacht ist, hier einen Bebauungsplan aufzustellen. Dies ist nach aktuellem Stand nicht der Fall. Das Mitglied des Gremiums spricht sich dafür aus, dass man sich bezüglich der Stellungnahme der Gemeinde rechtlich beraten lassen soll. Damit sollen jetzt schon notwendige rechtliche Schritte erkannt und eingeleitet werden, um das Ersetzen des Einvernehmens und eine Antragsgenehmigung durch das Landratsamt von vorne herein zu verhindern. Bürgermeister Mors hält das Bauamt der Gemeinde für kompetent und eine zusätzliche rechtliche Beratung nicht für sinnvoll. Die von der Verwaltung vorbereitete Stellungnahme ist sehr detailliert und lehnt den Antrag begründet ab. Die Rechtsposition der Gemeinde in diesem Verfahren des Immissionsschutzrechts ist hinreichend bekannt. Ggf. wäre eine technische Beratung denkbar, durch welche die beantragten technischen Anlagen und die zugehörigen technischen Gutachten genauer erläutert werden könnten.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums fragt, ob die geforderte Darstellung des Vorher-/Nachher-Zustands vorliegt oder ob die Gemeindeverwaltung diese nur nicht bekommt. Frau Mayer erläutert, dass eine Geruchsprognose, welche die bestehende Anlage umfasst, auf freiwilliger Basis vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurde seitens der Immissionsschutzbehörde keine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Darstellung der konkreten Änderungswirkungen durch die Betriebserweiterung gefordert. Die Gemeinde hat auch keinen Rechtsanspruch auf diese Darstellung. Lediglich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der erweiterten Anlage ist Grundlage der Beurteilung. Das Mitglied des Gremiums erinnert sich an eine Aussage des Betreibers bei einem Vororttermin, wonach der Antragsteller bereits jetzt die Möglichkeit habe um 4:00 Uhr anzufangen, jedoch nicht im Regelbetrieb. Dies müsse jeweils separat beantragt werden.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums ist der Meinung, dass eine Firma natürlich umbauen darf, aber mit dieser Erweiterung wird der Gemeinde und den Bürgern viel zugemutet. Außerdem ist der Begriff „Öffentliches Interesse“, bei welchem der Betrieb zusätzlich an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen werden soll, äußerst vage. Ein weiteres Mitglied des Gremiums weist auf eine ähnliche Situation in Welschingen/Engen hin. Dort gibt es bei der Asphaltmischanlage immer wieder ähnliche Probleme mit der Geruchsbelästigung. Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist aber die Grundlage mit festen Grenzwerten. Wenn diese nicht überschritten werden, ist ein gewisser Umfang an Geruchswahrnehmung erlaubt. Das Problem liegt vor allem beim Beladen der LKWs. Je nach Windrichtung trägt der Wind den Geruch dann weiter. Das Mitglied des Gremiums fordert, in die Stellungnahme aufzunehmen, dass die Verladungen im geschlossen Raum durchzuführen sind. Hierfür gibt es verschiedene technische Möglichkeiten, wie z.B. eine Schleuse oder Vorhänge. Außerdem sollen die Transporte in geschlossenen LKWs durchgeführt werden, damit der Geruch nicht „ausdampft“, während der LKW durch den Ort fährt. Eine Abdeckung mit einer Plane ist nicht ausreichend. Zudem stellt er fest, dass die Energieleistung der neuen Anlage knapp vor der Grenze von 20 Megawatt liegt, ab welcher die Vorgaben des Emissionshandelsgesetzes greifen würden. Die Betriebszeiten bedeuten zudem mehr LKWs, die Material abtransportieren. Einige fahren dann auch durch den Ort.
Bürgermeister Mors antwortet, dass man diese genannten Punkte gerne in die Stellungnahme mit aufnimmt. Mit dem Landratsamt soll zügig Kontakt aufgenommen werden, um zu wissen, wie mit der negativen Stellungnahme der Gemeinde nun umgegangen wird. Wenn absehbar ist, dass das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wird, so sollen rechtzeitig weitere Schritte eingeleitet werden.
Ein weiteres Mitglied gibt zu bedenken, dass durch eine Modernisierung die Emissionen eigentlich geringer werden sollten und nicht höher. Bürgermeister Mors stimmt dem zu. Hier handelt es sich aber nicht um eine reine Sanierung, sondern gleichzeitig um eine Erweiterung. Daher ist trotz Modernisierung mit höheren Emissionen zu rechnen. Ein weiteres Mitglied des Gremiums steht dem Vorhaben ebenfalls kritisch gegenüber, hätte aber nichts dagegen bei den Betriebszeiten einzelne Ausnahmen zu genehmigen. An diesen Tagen könnte der Betrieb dann bereits um 4:00 Uhr beginnen.
Beschluss
Das Einvernehmen zum Änderungsantrag der Asphaltmischanlage wird nicht erteilt.
Die Stellungnahme wird um die folgenden Punkte ergänzt: Die Verladungen auf die LKWs müssen in einem geschlossenen Vorgang durchgeführt werden. Ebenso sind die beladenen und abfahrenden LkWs mit einer verschlossenen Abdeckung zu versehen, damit diese weniger emittieren.
- Antrag der Fa. Schray auf weiteren Kiesabbau
Kämmerin Scheffel erinnert, dass bereits in der Vergangenheit das Unternehmen Kieswerk Schray GmbH & Co. KG in Person Geschäftsführer Dr. Mohr auf die Gemeinde bezüglich dem Kiesabbau auf der Gemarkung Steißlingen zukam. Zuletzt war Herr Dr. Mohr im Jahr 2018 im Gemeinderat vorstellig, um den Bedarf nach weiteren Abbauflächen vorzustellen. Der Gemeinderat entschied damals, dass die notwendige Fläche 8277/11 überlassen wird. Kritisiert wurde in der Diskussion jedoch die zeitliche Dringlichkeit, in der die Entscheidung getroffen werden musste und es wurde daher ein Gesamtkonzept gefordert, welches die langfristige Abbaustrategie aufzeigen sollte. Von Seiten des Regierungspräsidiums Freiburg, wie auch von Seiten des Landratsamts Konstanz wurde ebenso eine Gesamtkonzeption über den weiteren Abbau inklusive den arten- und naturschutzrechtlichen Auswirkungen gefordert. Diese Planung wurde seit dem Jahr 2019 intensiv vorangetrieben. Die Verwaltung war seither immer wieder mit der Firma Schray, den zuständigen Behörden sowie mit den zahlreichen Fachberatern und Experten im Gespräch. Resultat dieser Planungen ist eine Abbaukonzeption, die im Gespräch vom 28.09.2021 vorgestellt wurde. Dabei stellten die Beteiligten fest, dass nach der aktuellen Rechtsprechung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen ist. Diese dauert mindestens sechs Monate.
Durch diese neue Erkenntnis ergibt sich für die Fa. Schray die Situation, dass die bis zum Abschluss der UVP zur Verfügung stehenden Abbauflächen für einen Betrieb des Kieswerks nicht mehr ausreichen. Die Fa. Schray kommt daher auf die Gemeinde mit der Bitte zu, eine weitere Teilfläche zur Verfügung zu stellen, welche die Zeit bis zum Abschluss der UVP überbrücken soll. Die Fa. Schray bedauert die zum wiederholten Male dringliche Anfrage. Da auch die übergeordneten Behörden sowie Verbände die Bemühungen und die Untersuchungen für eine Gesamtkonzeption anerkennen, würden sie einem vorgezogenen weiteren Abbau auf der Fläche der Gemeinde FlstNr 8277/11 südlich oder 8277/19 ohne Genehmigung der Gesamtkonzeption zustimmen, um den Betrieb der Fa. Schray zu sichern.
Für die Bewertung, ob die Gemeinde eine Zustimmung für den Abbau auf der o.g. Fläche erteilen kann, stellt sich insbesondere die Frage, wie der daraus entstehende Mehrwert auch künftigen Generationen zur Verfügung gestellt werden kann. Sinnvoll erscheint der Verwaltung die Einnahmen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Damit ist nicht nur gut sichtbar, welche Einnahmen der Kiespacht zuzuschreiben sind, sondern es kann damit auch verhindert werden, dass diese Erlöse durch ein konsumtives Ausgabeverhalten für künftige Generationen nicht mehr zur Verfügung stehen. Grundlage für eine Zustimmung ist ebenso eine weiterhin gute beidseitige Zusammenarbeit bezogen auf die weitere Gemeindeentwicklung.
Bürgermeister Mors betont, dass die neue Rechtsprechung auf EU-Ebene und die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung die Ursache für die Dringlichkeit der Entscheidung ist. Ein Mitglied des Gremiums merkt an, dass es gut gewesen wäre, wenn im Gemeinde Aktuell auf den Scoping-Termin hingewiesen worden wäre, damit interessierte Bürger auch daran hätten teilnehmen können. Bei dem Termin wurde klar, dass das Vorhaben aktuell noch nicht genehmigungswürdig ist, auch die vorgezogene Fläche nicht. Es sind hierzu weitere Untersuchungen nötig. Beim Abbaugebiet Nr. 5 fehlt beispielsweise der Nachweis über Abbauwürdigkeit, denn es muss Mindestabbauwürdigkeit vorliegen. Bei einem anderen Gebiet gibt es die Problematik, dass Verantwortungsarten wie Fledermäuse Altholz benötigen, das bei einem Abbau wegfallen würde. Deshalb ist hier ein Nachweis über den Ausgleich nötig. Das Mitglied des Gremiums zeigt sich skeptisch, ob die Genehmigung erteilt wird. Bürgermeister Mors erläutert dazu, dass sich das Verfahren nur weiter verzögert, wenn die Gemeinde mit der Zustimmung zögert. Die Entscheidung der Gemeinde steht unter der öffentlich-rechtlichen Genehmigung. Es ist möglich, dass diese nicht erteilt wird. Auf privatrechtlicher Ebene muss die Gemeinde dem Abbau als Grundstückseigentümer zustimmen, was heute erfolgen soll. Öffentliches Verfahren und Eigentümerzustimmung muss man voneinander trennen. Zudem ergänzt Bürgermeister Mors, dass der Scoping-Termin eine Veranstaltung des Landratsamts war und deshalb eine öffentliche Einladung deren Sache sei. Die Einladung an die Gemeinde zum Termin kam darüber hinaus sehr kurzfristig. Die Erfahrung der Firma Schray sagt, dass die Abbauwürdigkeit genügt, doch das Amt für Geologie fordert weitere Nachweise.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums möchte wissen, ob nächstes Jahr dann das Gesamtkonzept vorgestellt wird. Bürgermeister Mors bejaht dies. Sobald es fertig ist, wird es dem Gemeinderat vorgestellt. Ein weiteres Mitglied des Gremiums spricht sich dafür aus, den Beschluss unter Punkt drei um folgenden Teilsatz zu ergänzen: „die nachhaltig dem Wohl zukünftiger Generationen dienen“. Dieser Vorschlag erhält Zustimmung im Gremium.
Beschluss
1. Der Gemeinderat stimmt dem Abbau auf dem FlSt.Nr 8277/11 unter den genannten Bedingungen zu.
2. Die Einnahmen werden auf einem separaten Konto gebucht und im Rahmen des jährlichen Haushaltsplans kenntlich gemacht.
3. Der Gemeinderat beschließt die unter Ziffer 2 genannten Mittel ausschließlich für Investitionen, die nachhaltig dem Wohl zukünftiger Generationen dienen, zu verwenden.
- Baugesuche
Einem Änderungsantrag im Bauantragsverfahren über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport in der Löwenzahnstraße 5 wird stattgegeben.
- Bekanntgaben
Die Gemeinde Steißlingen hat den Hugo-Häring-Preis für die besondere Architektur des neuen Feuerwehrhauses erhalten. Dies ist bereits der zweite Preis, den das Feuerwehrhaus erhält.
- Anträge
Ein Ratsmitglied möchte wissen, ob der überdachte Fahrradparkplatz am Feuerwehrhaus noch realisiert wird. Bürgermeister Mors antwortet, dass dieser aufgrund vieler anderer und notwendigeren Investitionen, u. a. im Bereich der Feuerwehr, zurückgestellt wurde. Besonders der letzte Haushaltsplan war doch etwas schwieriger, auch aufgrund der Pandemielage.