Steigenlassen von Himmelslaternen und Luftballons, Abbrennen von Feuerwerken
Die Gemeinde möchte daher auf folgendes hinweisen:
- Himmelslaternen
Das Steigenlassen von Himmelslaternen (auch Chinesische Lampions, Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen, Wunschlaternen, Fluglaternen oder Mini-Heißluftballons genannt) ist vom Innenministerium Baden-Württemberg ausnahmslos verboten.
- Luftballons
Für das Aufsteigen von Luftballons ist nach Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg als Luftfahrtbehörde hingegen keine Genehmigung erforderlich, wenn
• weniger als 500 Stück aufgelassen werden,
• sie nicht zur „Trauben“ zusammen gebunden werden,
• keine Wunderkerzen angehängt sind,
• keine Gegenstände – insbesondere Metall – angehängt sind,
• kein brennbares Gas enthalten ist.
Im Falle der Lage des Ortes innerhalb des Abstandes von 1,5 km von Flugplätzen und im kontrollierten Luftraum (z.B. Verkehrslandeplatz Konstanz, Friedrichshafen, Lahr) muss jedoch von der Höheren Luftfahrtbehörde – auf formlosen Antrag mit zustellfähiger Adresse – eine Ausnahmegenehmigung nach LuftVO eingeholt werden. (Kontakt der Genehmigungsbehörde: Regierungspräsidium Freiburg, Referat 62, Polizeireicht und Verkehr, Sachgebiet Luftfahrt, Bissiestraße 7, 79114 Freiburg im Breisgau.)
- Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerken ist generell verboten. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall von der Gemeinde erteilt werden.
Veröffentlicht am Donnerstag, 9. Juni 2016