Bürgermeister Mors weist in seiner Begrüßung darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 2 das Abhalten einer Gemeinderatssitzung auch in diesen Zeiten rechtlich zulässig und seiner Meinung nach auch notwendig ist. So ist es wichtig, dass die Gemeinde handlungsfähig bleibt und beispielsweise durch Vergaben auch ortsansässige Betriebe unterstützen kann.
Veröffentlicht am 15.04.2020
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