Gaststättenerlaubnis
Zum 01.01.2026 trat in Baden-Württemberg ein neues Gaststättengesetz in Kraft. Wer ein Gastgewerbe betreiben möchte, muss keine Erlaubnis mehr beantragen, sondern sein Gewerbe nur rechtzeitig anmelden.
Eine Anmeldung muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn beim Ordnungsamt eingehen und Angaben über die Betriebsart und die geplante Außenbewirtschaftung enthalten. Außerdem sind die angehenden Betreiber/-innen verpflichtet, einen Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzulegen, der bescheinigt, dass sie an einer lebensmittelrechtlichen Schulung teilgenommen haben. Wer durch einen branchentypischen Berufsabschluss lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorweisen kann, braucht keine erneute Schulung zu machen. Das betrifft zum Beispiel ausgebildete Köche/-innen oder Hotelfachleute.
Wer bereits eine Gaststätte betreibt, muss keine erneute Anmeldung einreichen. In der Vergangenheit erlassene Auflagen und Anordnungen gelten weiterhin.
Auch entfällt die sogenannte Gestattung für zeitlich begrenztes Gastgewerbe. Die Betreiber/-innen müssen die geplante Veranstaltung lediglich zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der Gemeindeverwaltung anmelden/anzeigen.
Zum Schutz von Gästen, Nachbarn oder der Allgemeinheit können durch das Ordnungsamt auch weiterhin Anordnungen erlassen werden.
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