Namensänderung

Es gibt verschiedene Anlässe für eine Änderung des Nachnamens. Nachfolgend finden Sie eine Liste aller Anlässe, zu denen eine Namenserklärung beim Standesamt abgegeben werden kann.

Namenserklärung im Rahmen einer Eheschließung
Wenn Sie heiraten, haben Sie folgende Möglichkeiten der Namensführung:
- beide Personen behalten ihren zuvor geführten Familiennamen
- der Geburts-/Familiennamen einer Person (gesamt oder gekürzt) wird gemeinsamer Ehename
- beide Ehegatten erhalten einen Doppelnamen, gebildet aus den Namen beider Ehegatten
- der Geburts-/Familiennamen einer Person (gesamt oder gekürzt) wird gemeinsamer Ehename und die Person, deren Name nicht Ehename wird, kann ihren bisherigen Namen als Begleitnamen führen (Reihenfolge wählbar)

Namenserklärung in der Ehe
Sie sind bereits verheiratet und haben bei der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt? Dann ist es möglich, nachträglich eine gemeinsame Namenserklärung abzugeben. Sie haben die gleichen Möglichkeiten wie oben bei der Eheschließung aufgeführt. Oder Sie haben vor dem 1. Mai 2025 geheiratet und hatten damit nicht die Möglichkeit einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen zu bestimmen? Auch in diesem Fall ist eine gemeinsame Namenserklärung im Nachhinein möglich.

Namenserklärung für ein Kind, dessen Eltern heiraten
Kinder, deren Eltern heiraten, erhalten unter 5 Jahren automatisch den Ehenamen der Eltern. Kinder, die bereits 5 Jahre oder älter sind, können sich der Namensführung der Eltern anschließen.

Namenserklärung nach einer Scheidung
Wurde Ihre Ehe geschieden und Sie haben in dieser Ehe einen Ehenamen geführt, können Sie diesen nach der Scheidung wieder ablegen. Auch Kinder haben diese Möglichkeit zukünftig.

Namenserteilung für ein neugeborenes Kind
Sie erwarten ein Kind und sind nicht verheiratet? In diesem Fall erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter. Sollten Sie jedoch wünschen, dass das Kind einen Doppelnamen (aus den Nachnamen der Eltern) oder den Namen des Vaters erhält, können Sie dem (ungeborenen) Kind einen Namen erteilen und hierfür eine Erklärung abgeben. Wurde das Kind bereits geboren bearbeitet die Namenserklärung i.d.R. das Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet.

Hinweis: Bei allen Doppelnamen kann gewählt werden, ob der Name mit Bindestrich oder ohne geschrieben wird.

Bitte informieren Sie sich beim Standesamt, welche Unterlagen für Ihren individuellen Fall notwendig sind.

Sollten Sie Ihren Vor- oder Nachnamen aus einem anderen Grund ändern wollen, ist die Namensänderungsbehörde des Landratsamts Konstanz zuständig. Diese Namensänderungen sind allerdings nur in Ausnahmefällen möglich.

Ansprechpartner

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Rathaus Steißlingen , Zimmer: 18

Telefon: 07738 9293-11
Fax: 07738 9293-59
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