Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur noch in wenigen Ausnahmefällen erlaubt

verbrennende Äste
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verbrennende Äste

Die Abfallrechtbehörde des Amts für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Konstanz informiert, dass das Verbrennen von bei der Gartenarbeit oder in der Landwirtschaft anfallender Grünabfälle untersagt und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt vor, dass Grünabfälle vorranging zu ver­wer­ten sind, wodurch natürliche Ressourcen geschont und schädliche Emis­sionen verringert werden. Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle setzt klima- und gesundheitsschädliche Gase frei, die die örtlichen Feinstaubwerte erhö­hen. Häufig kommt es durch Rauch und Gestank auch zu Beschwerden aus der Nachbarschaft. In gelagertem Schnittgut nisten sich zudem oft inner­halb kürzester Zeit Kleintiere ein, die durch die Feuer qualvoll sterben. Die Verbrennung von Grünabfällen ist somit sowohl aus abfallrechtlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht mehr zeitgemäß.

 

In Steißlingen können Sie Ihre Grünabfälle jeweils mittwochs von 17.00 – 18.00 Uhr und samstags von 9.00 - 12.00 Uhr bei der Grünabfallannahmestelle auf dem Areal der alten Kläranlage (Im Brunnengarten) abgeben.

 

Nur in wenigen Ausnahmefällen, in denen eine Verwertung der Abfälle nicht möglich ist, kann das Landratsamt unter Auflagen die Erlaubnis für eine Verbrennung erteilen.

Das Verbrennen von ausschließlich pflanzlichen Abfällen in Form von Rück­schnit­ten bei Streuobstwiesen ist weiterhin möglich. Dies gilt aber nur dann, wenn die Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht machbar ist. In der Regel handelt es sich bei solchen Fällen um Streu­obstwiesen, die von Privatpersonen gepflegt werden und außerhalb bebau­ter Grundstücke liegen.

 

Für Fragen steht das Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Konstanz unter den Telefonnummern +49 7531 800-1252 oder +49 7531 800-1256 zur Verfügung.